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SIA

SIA 102 und SIA 103: Warum Leistungsbeschriebe juristische Präzision verlangen

Generische Sprachmodelle vermischen Leistungsphasen und erfinden Normenartikel. Was Architekten und Ingenieure bei Devis und Verträgen beachten müssen.

Terence LaAI Lead am Flughafen Zürich · Gründer Leistera
·5 Min. Lesezeit

Im Schweizer Planungs- und Baurecht sind die Leistungsordnungen SIA 102 (für Architektinnen und Architekten) und SIA 103 (für Bauingenieurinnen und Bauingenieure) das fundamentale Gerüst für Honorarberechnungen, Leistungsabgrenzungen und Haftungsfragen. Werden Leistungsbeschriebe oder Offerten mit unpräzisen Textbausteinen formuliert, drohen bei Honorarstreitigkeiten erhebliche finanzielle Einbussen.

Generische Sprachmodelle neigen dazu, Leistungsphasen und Aufgabenbereiche zu vermengen: Eine Leistung aus Phase 31 (Vorprojekt) wird fälschlicherweise der Phase 32 (Bauprojekt) zugeordnet, oder Grundleistungen werden mit aufwandspflichtigen Zusatzleistungen verwechselt. Im Streitfall nach OR Art. 394 ff. ist ein fehlerhaft formuliertes Honorar oft nicht einklagbar.

Die strikte Phasentrennung nach SIA

Die SIA-Normen unterscheiden präzise zwischen strategischer Planung, Vorstudien, Projektierung, Ausschreibung und Realisierung. Jede Teilphase beinhaltet klar definierte Pflichten und Entscheidungsgrundlagen für die Bauherrschaft:

SIA-TeilphaseBezeichnungKostengenauigkeitHauptlieferobjekt / Meilenstein
Phase 31Vorprojekt+/- 20 %Konzeptentwurf, Machbarkeit & Kostenschätzung
Phase 32Bauprojekt+/- 10 %Definitive Bemessung, Baubeschrieb & Kostenvoranschlag
Phase 33BewilligungsverfahrenBestätigtBaugesuchsdossier, Nachweise (Brandschutz, Energie)
Phase 41Ausschreibung & OffertvergleichDevis-GenauigkeitLeistungsverzeichnisse nach NPK & Vergabeantrag
Phase 51–53Ausführung & InbetriebnahmeAbrechnungAusführungspläne, Bauleitung, Schlussabrechnung
Leistungsabgrenzung nach SIA 102 / 103

Werden Zusatzleistungen (z.B. Variantenvergleiche oder besondere Umweltgutachten) nicht explizit vor Beginn vereinbart, gelten sie im Schweizer Auftragsrecht (OR Art. 394 ff.) als in den Grundleistungen enthalten und können nicht nachverrechnet werden.

  • Phase 31 (Vorprojekt): Konzeptentwurf, Wirtschaftlichkeitsprüfung und grobe Kostenschätzung (+/- 20 %).
  • Phase 32 (Bauprojekt): Detaillierte Dimensionierung, Baubeschrieb und Kostenvoranschlag (+/- 10 %).
  • Phase 41 (Ausschreibung): Erstellung der Leistungsverzeichnisse nach NPK und Einholung von Unternehmerofferten.
  • Zusatzleistungen: Besondere Nachweise (z.B. Umweltverträglichkeit, Variantenstudien) müssen vorab separat vereinbart werden.

Rechtssichere Formulierung mit Leistera

Leistera arbeitet schreibgeschützt auf den offiziellen Schweizer SIA-Regelwerken. Bei der Offertenerstellung stellt das System sicher, dass jeder Leistungssatz exakt der massgebenden SIA-Ordnung entspricht und mit präzisen Quellenangaben belegt ist. Das schützt das Büro vor ungedeckten Mehrleistungen und Honorarausfällen.

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