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Vergabe

BöB & IVöB: Die 4 häufigsten Formfehler bei Schweizer Ingenieur-Offerten

Qualitätskriterien entscheiden über den Zuschlag, aber Formfehler führen zum sofortigen Ausschluss. So sichern Planungsbüros ihre Eingaben ab.

Terence LaAI Lead am Flughafen Zürich · Gründer Leistera
·5 Min. Lesezeit

Das revidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) stellen Qualität, Plausibilität und Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt der Vergabe. Doch die beste technische Methodik ist wertlos, wenn eine Offerte an formellen Kriterien scheitert. In der Schweizer Vergabepraxis werden rund 12 % der eingereichten Dossiers wegen Formfehlern vorzeitig ausgeschlossen.

Öffentliche Vergabestellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, formell unvollständige Angebote ohne inhaltliche Würdigung auszuschliessen. Für das anbietende Büro bedeutet dies den vollständigen Verlust der investierten Akquisitionsstunden.

Die 4 typischen Stolpersteine auf SIMAP

FormfehlerRechtsfolge (BöB / IVöB)Typische Ursache im BüroPrävention
Eignungsnachweis unvollständigSofortiger Ausschluss (Art. 26 BöB)Referenzen decken Baukostenschwelle nicht abAutomatisierter Abgleich aller SIA-Phasen 31–53
Abgelöste Norm zitiertPunktabzug / Mangel FachsorgfaltAlte Textbausteine aus Vorgänger-OfferteGültigkeitsprüfung Deckblatt vor Textgenerierung
Fehlende Subplaner-ErklärungFormeller Ausschluss ohne NachfristVerpflichtungserklärung fehlt im AnhangCheckliste aller Muss-Beilagen vor dem Export
Abweichende PhasenstrukturAusschluss wegen NichtvergleichbarkeitEigene Tabellenstruktur statt SIA 102/103Nativer Export in die amtliche Honorarvorlage
Ausschluss ohne Nachbesserungsmöglichkeit

Nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) dürfen Vergabestellen bei echten Formfehlern keine Nachbesserung gewähren, um das Gleichbehandlungsgebot (BöB Art. 11) nicht zu verletzen.

  • Unvollständige Eignungsnachweise: Eingereichte Referenzprojekte decken die geforderten Baukostenschwellenwerte oder die massgebenden SIA-Teilphasen (31 bis 53) nicht lückenlos ab.
  • Zitate abgelöster Normenausgaben: Das Nennen veralteter Normenstände wird von Bewertungsgremien als Mangel an Fachsorgfalt gewertet und führt zu Punktabzügen.
  • Fehlende Verpflichtungserklärungen von Subplanern: Einbezogene Spezialisten (z.B. für Geotechnik oder Brandschutz) haben keine rechtsgültig unterzeichnete Einverständniserklärung beigelegt.
  • Abweichende Honoraraufteilung: Die Stundenaufteilung entspricht nicht der im Devis vorgegebenen Phasenstruktur nach SIA 102/103/108.

Systematische Vorprüfung vor der Unterschrift

Um formale Ausschlüsse zu verhindern, etablieren führende Planungsbüros eine zweistufige Qualitätskontrolle: Vor der Freigabe durch die Geschäftsleitung wird das Dossier systematisch gegen alle Muss-Kriterien des Pflichtenhefts abgeglichen.

Leistera automatisiert diesen Abgleich: Das System scannt die Ausschreibungsunterlagen, gleicht geforderte Nachweise mit Ihren vorhandenen Projektakten ab und warnt vor fehlenden Belegen, bevor die Offerte zur Unterschrift gelangt.

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